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§ 28 HmbBG
Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG)
Landesrecht Hamburg

5. – Laufbahnen → c) – Andere Bewerber

Titel: Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 28 HmbBG

(1) Art und Dauer der Probezeit (§ 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3) sind nach den Erfordernissen in den einzelnen Laufbahnen festzusetzen. Die Dauer der Probezeit muss mindestens drei Jahre betragen. Sie kann im Einzelfall durch den Landespersonalausschuss (§ 102) abgekürzt werden.

(2) Die Laufbahnvorschriften bestimmen, inwieweit Dienstzeiten im öffentlichen Dienst auf die Probezeit angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach ihrer Art und Bedeutung mindestens einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen hat; die in einem Angestellten- oder Arbeiterverhältnis abgeleisteten Zeiten können jedoch höchstens bis zur Hälfte der nach Absatz 1 festzusetzenden Probezeit angerechnet werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2010 durch Artikel 26 Absatz 5 des Gesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 25 des Gesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405).