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§ 140 HmbBG
Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG)
Landesrecht Hamburg

ABSCHNITT VIII – Übergangs- und Schlußvorschriften

Titel: Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 140 HmbBG

(1)

Die nach § 7 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen eingetretenen Rechtswirkungen sind auch im Rahmen dieses Gesetzes zu berücksichtigen; insbesondere ist die Dienstzeit in einem Beamtenverhältnis, dessen Begründung nach § 7 des genannten Gesetzes nicht berücksichtigt werden kann, nicht nach § 112 des Hamburgischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 21. Mai 1974 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 167) oder § 6 des Beamtenversorgungsgesetzes ruhegehaltfähig.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2010 durch Artikel 26 Absatz 5 des Gesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 25 des Gesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405).