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§ 139 HmbBG
Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG)
Landesrecht Hamburg

ABSCHNITT VIII – Übergangs- und Schlußvorschriften

Titel: Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 139 HmbBG

(1)

Früheren Beamten der Schutzpolizei oder der Landespolizei und ihren Hinterbliebenen, die auf Grund gesetzlicher Regelung wegen der Folgen einer Polizeidienstbeschädigung nach Maßgabe der Vorschriften des Reichsversorgungsgesetzes versorgungsberechtigt sind, wird an Stelle dieser Versorgung die im Bundesversorgungsgesetz vorgesehene Versorgung gewährt. Waren die nach Maßgabe des Reichsversorgungsgesetzes zuletzt gewährten Bezüge höher als die auf Grund des Bundesversorgungsgesetzes jeweils zustehenden Renten, wird der Unterschiedsbetrag als Ausgleichszulage neben der Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz gezahlt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2010 durch Artikel 26 Absatz 5 des Gesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 25 des Gesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405).