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§ 138 HmbBG
Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG)
Landesrecht Hamburg

ABSCHNITT VIII – Übergangs- und Schlußvorschriften

Titel: Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 138 HmbBG

(1) Für die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes im Dienst des Landes oder einer landesunmittelbaren Körperschaft stehenden Beamten und Wartestandsbeamten gilt Folgendes:

  1. 1.

    Beamte auf Lebenszeit erhalten die Rechtsstellung eines Beamten auf Lebenszeit nach diesem Gesetz.

  2. 2.

    Beamte auf Widerruf mit Dienstbezügen erhalten die Rechtsstellung eines Beamten auf Probe nach diesem Gesetz. Von dieser Regelung bleiben ausgenommen

    1. a)

      die unter Nummer 4 genannten Beamten,

    2. b)

      Beamte, die sich noch im Vorbereitungsdienst befinden,

    3. c)

      Beamte, die nicht zur späteren Verwendung auf Lebenszeit im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 eingestellt worden sind.

  3. 3.

    Beamte auf Widerruf ohne Dienstbezüge und die unter Nummer 2 Buchstaben b und c genannten Beamten erhalten die Rechtsstellung eines Beamten auf Widerruf nach diesem Gesetz.

  4. 4.

    Die außerplanmäßigen Professoren, Privatdozenten, Wissenschaftlichen Assistenten, Oberassistenten, Oberärzte am Universitäts-Krankenhaus Eppendorf und Oberingenieure, die als solche in das Beamtenverhältnis berufen worden sind, erhalten die Rechtsstellung eines Beamten auf Widerruf nach diesem Gesetz.

  5. 5.

    Wartestandsbeamte gelten mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes als in den einstweiligen Ruhestand versetzt.

  6. 6.

    Beamte, die auf Grund des bisherigen § 12 des Senatsgesetzes in den Wartestand getreten sind, erhalten die Rechtsstellung, die sie nach den Nummern 1 bis 4 erhalten würden, wenn sie nicht in den Wartestand getreten wären. Vom In-Kraft-Treten dieses Gesetzes an gilt für sie § 12 Absätze 1 und 3 des Senatsgesetzes in der Fassung vom 7. Mai 1963 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 55) sinngemäß.

  7. 7.

    Ehrenbeamte erhalten die Rechtsstellung eines Ehrenbeamten nach diesem Gesetz.

(2) § 41 Absatz 1 ist auf Beamte, die am 15. Juli 1978 eines der dort genannten Ämter bekleiden, nur anzuwenden, wenn sie dies innerhalb von fünf Jahren beantragen. Beamte auf Lebenszeit, die einen Antrag nach Satz 1 nicht stellen, sind jederzeit auf ihren Antrag in den einstweiligen Ruhestand zu versetzen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2010 durch Artikel 26 Absatz 5 des Gesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 25 des Gesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405).