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§ 130 HmbBG
Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG)
Landesrecht Hamburg

4. – Professoren, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, wissenschaftliche und künstlerische Assistenten, Juniorprofessoren → b) – Professoren

Titel: Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 130 HmbBG

(1) Die Professoren werden zu Beamten auf Lebenszeit ernannt, wenn sie nicht zunächst in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen werden.

(2) Professoren können zu Beamten auf Zeit ernannt werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2010 durch Artikel 26 Absatz 5 des Gesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 25 des Gesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405).