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§ 129 HmbBG
Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG)
Landesrecht Hamburg

4. – Professoren, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, wissenschaftliche und künstlerische Assistenten, Juniorprofessoren → a) – Allgemeines

Titel: Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 129 HmbBG

(1) Die Vorschriften über die Verpflichtung zur Übernahme einer Nebentätigkeit sind nur insoweit anzuwenden, als die Nebentätigkeit in unmittelbarem Zusammenhang mit der Lehr- oder Forschungstätigkeit des Professors, Juniorprofessors oder Hochschuldozenten steht.

(2) Die Übernahme wissenschaftlicher und künstlerischer Nebentätigkeiten gegen Vergütung sowie mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammenhängender selbstständiger Gutachtertätigkeiten durch Professoren oder Juniorprofessoren ist der zuständigen Behörde über den Präsidenten der Hochschule anzuzeigen, unabhängig davon, ob sie einer Genehmigung bedarf oder nicht. In der Anzeige sind Angaben über Art und Umfang der Nebentätigkeit zu machen. In der Rechtsverordnung auf Grund des § 73 kann bestimmt werden, inwieweit die Anzeigepflicht, insbesondere bei Nebentätigkeiten geringeren Umfangs, entfällt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2010 durch Artikel 26 Absatz 5 des Gesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 25 des Gesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405).