§ 9 HmbAGGVG
Hamburgisches Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (HmbAGGVG)
Hamburgisches Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (HmbAGGVG)
Landesrecht Hamburg
Erster Teil – Gerichte → Dritter Abschnitt – Landgericht
§ 9 HmbAGGVG
Das Landgericht ist ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig
- 1.für Ansprüche gegen den Staat oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts wegen Verfügungen der Verwaltungsbehörden,
- 2.für Ansprüche wegen öffentlicher Abgaben,
soweit für diese Ansprüche der ordentliche Rechtsweg eröffnet ist.