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§ 24b HmbAGGVG
Hamburgisches Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (HmbAGGVG)
Landesrecht Hamburg

Vierter Teil – Justizverwaltung

Titel: Hamburgisches Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (HmbAGGVG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbAGGVG
Gliederungs-Nr.: 300-1
Normtyp: Gesetz

§ 24b HmbAGGVG

(1) Der Präsident des Hanseatischen Oberlandesgerichts ist befugt, der nach § 23 Absatz 1 Nummer 1 bestimmten Behörde für seinen Geschäftsbereich Bewerber für das Amt des Richters vorzuschlagen.

(2) Der Präsident des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts ist befugt, der nach § 23 Absatz 1 Nummer 1 bestimmten Behörde für seinen Geschäftsbereich Bewerber für das Amt des Richters vorzuschlagen.

(3) Der Generalstaatsanwalt ist befugt, der nach § 23 Absatz 1 Nummer 1 bestimmten Behörde Bewerber für das Amt des Staatsanwalts vorzuschlagen.

(4) Bei den Vorschlägen nach den Absätzen 2 und 3 ist das Einvernehmen mit dem Präsidenten des Hanseatischen Oberlandesgerichts herzustellen.