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§ 24 HmbAGGVG
Hamburgisches Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (HmbAGGVG)
Landesrecht Hamburg

Vierter Teil – Justizverwaltung

Titel: Hamburgisches Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (HmbAGGVG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbAGGVG
Gliederungs-Nr.: 300-1
Normtyp: Gesetz

§ 24 HmbAGGVG

(1) Die Dienstaufsicht über ein Gericht oder eine Staatsanwaltschaft erstreckt sich zugleich auf die dort beschäftigten Richter und sonstigen Bediensteten. Die personalrechtlichen Entscheidungen der Dienstvorgesetzten über die persönlichen Angelegenheiten der Richter und der sonstigen Bediensteten sind nicht Bestandteil der Dienstaufsicht im Sinne dieser Vorschrift.

(2) Die Dienstaufsicht der Aufsicht führenden Richter beim Amtsgericht (§ 23 Nummer 5) erstreckt sich nicht auf die Richter.