§ 24 HmbAGGVG
Hamburgisches Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (HmbAGGVG)
Hamburgisches Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (HmbAGGVG)
Landesrecht Hamburg
Vierter Teil – Justizverwaltung
§ 24 HmbAGGVG
(1) Die Dienstaufsicht über ein Gericht oder eine Staatsanwaltschaft erstreckt sich zugleich auf die dort beschäftigten Richter und sonstigen Bediensteten. Die personalrechtlichen Entscheidungen der Dienstvorgesetzten über die persönlichen Angelegenheiten der Richter und der sonstigen Bediensteten sind nicht Bestandteil der Dienstaufsicht im Sinne dieser Vorschrift.
(2) Die Dienstaufsicht der Aufsicht führenden Richter beim Amtsgericht (§ 23 Nummer 5) erstreckt sich nicht auf die Richter.