§ 20 HmbAGGVG
Hamburgisches Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (HmbAGGVG)
Hamburgisches Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (HmbAGGVG)
Landesrecht Hamburg
Zweiter Teil – Staatsanwaltschaften
§ 20 HmbAGGVG
(1) Zum Amtsanwalt ist befähigt, wer die Befähigung zum Richteramt besitzt oder die Amtsanwaltsprüfung bestanden hat.
(2) Referendare und Anwärter für die Laufbahn des Amtsanwalts können im Rahmen der Ausbildungsvorschriften mit der Wahrnehmung der Geschäfte eines Amtsanwalts beauftragt werden.