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§ 13 HmbAGGVG
Hamburgisches Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (HmbAGGVG)
Landesrecht Hamburg

Erster Teil – Gerichte → Dritter Abschnitt – Landgericht

Titel: Hamburgisches Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (HmbAGGVG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbAGGVG
Gliederungs-Nr.: 300-1
Normtyp: Gesetz

§ 13 HmbAGGVG

(1) Die Handelsrichter leisten vor ihrem Amtsantritt in öffentlicher Sitzung einer vom Präsidium des Landgerichts bestimmten Kammer für Handelssachen den Richtereid. Im Übrigen finden die Vorschriften des § 2 Absätze 1 und 2 des Hamburgischen Richtergesetzes Anwendung.

(2) Wird ein Handelsrichter in unmittelbarem Anschluss an seine Amtszeit wieder berufen, so wird er nicht erneut vereidigt.