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§ 11 HmbAGGVG
Hamburgisches Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (HmbAGGVG)
Landesrecht Hamburg

Erster Teil – Gerichte → Dritter Abschnitt – Landgericht

Titel: Hamburgisches Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (HmbAGGVG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbAGGVG
Gliederungs-Nr.: 300-1
Normtyp: Gesetz

§ 11 HmbAGGVG

Die Zahl der Zivil- und Strafkammern bestimmt der Präsident des Landgerichts. Ihm können hierzu im Dienstaufsichtswege Weisungen erteilt werden.