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§ 5 HmbAGBMG
Hamburgisches Ausführungsgesetz zum Bundesmeldegesetz (HmbAGBMG)
Landesrecht Hamburg
Titel: Hamburgisches Ausführungsgesetz zum Bundesmeldegesetz (HmbAGBMG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbAGBMG
Gliederungs-Nr.: 210-4
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 5 HmbAGBMG – Betrieb des Spiegelregisters

(1) Zur Inbetriebnahme des Spiegelregisters hat die zentrale Meldebehörde aus den im Melderegister gespeicherten Daten die in § 4 Absatz 1 aufgeführten Daten und Hinweise zu übertragen.

(2) Zur Fortschreibung hat die zentrale Meldebehörde Änderungen im Melderegister mindestens einmal täglich an das Spiegelregister zu übertragen. Die Eintragung von Auskunftssperren nach § 51 Absatz 1 BMG und die damit in Verbindung stehenden Datensätze werden unmittelbar an das Spiegelregister übertragen.

(3) Die Speicherung, Änderung oder Löschung von Daten des Spiegelregisters erfolgt ausschließlich auf Grund der von der zentralen Meldebehörde nach den Absätzen 1 und 2 übertragenen Daten. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit der an das Spiegelregister übertragenen Daten und Hinweise ist die zentrale Meldebehörde verantwortlich. Die zentrale Meldebehörde hat die Vollständigkeit und Richtigkeit der Daten durch einen Datenabgleich stichprobenartig zu überprüfen.

(4) Die zentrale Meldebehörde hat sicherzustellen, dass für jede Person nur ein Datensatz in das Spiegelregister übertragen wird.