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§ 3a HmbAbwG
Hamburgisches Abwassergesetz (HmbAbwG)
Landesrecht Hamburg

Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Hamburgisches Abwassergesetz (HmbAbwG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbAbwG
Gliederungs-Nr.: 2135-1
Normtyp: Gesetz

§ 3a HmbAbwG – Zwischenstaatliche Vereinbarungen und Beschlüsse der Europäischen Gemeinschaft

Der Senat wird ermächtigt, zum Schutz der Gewässer und ihrer Reinhaltung durch Rechtsverordnung die Regelungen, die zur Erfüllung von Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen und bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft erforderlich sind, zu treffen. Es können insbesondere Vorschriften erlassen werden über

  1. 1.
    Anforderungen an den Bau und Betrieb von Abwasseranlagen,
  2. 2.
    Anforderungen an die Beschaffenheit von Abwasser,
  3. 3.
    die Einhaltung der Anforderungen der Richtlinien, ihre Kontrolle und Überwachung sowie die dazu notwendigen Messmethoden, Mess- und Analyseverfahren und die Festlegung von Fristen, innerhalb derer die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen abgeschlossen sein müssen.