§ 6b HmbAbfG
Hamburgisches Abfallwirtschaftsgesetz (HmbAbfG)
Hamburgisches Abfallwirtschaftsgesetz (HmbAbfG)
Landesrecht Hamburg
Zweiter Teil – Öffentliche Abfallentsorgung, Abfallwirtschaftsplanung
§ 6b HmbAbfG – Verordnungsermächtigung bezüglich der Andienung gefährlicher Abfälle zur Beseitigung
Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen zur Sicherstellung einer umweltverträglichen und ursprungsnahen Beseitigung von gefährlichen Abfällen zur Beseitigung im Sinne von § 48 Satz 2 KrWG in Verbindung mit § 3 Absatz 1 der Abfallverzeichnis-Verordnung vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379), zuletzt geändert am 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212, 257), in der jeweils geltenden Fassung zu treffen, durch die die Entsorgungspflichtigen verpflichtet werden, näher bestimmte gefährliche Abfälle zur Beseitigung, die in der Freien und Hansestadt Hamburg anfallen, den für die Beseitigung zugelassenen Anlagen innerhalb des norddeutschen Raumes anzudienen.