Gesetze

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§ 6a HmbAbfG
Hamburgisches Abfallwirtschaftsgesetz (HmbAbfG)
Landesrecht Hamburg

Zweiter Teil – Öffentliche Abfallentsorgung, Abfallwirtschaftsplanung

Titel: Hamburgisches Abfallwirtschaftsgesetz (HmbAbfG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbAbfG
Gliederungs-Nr.: 2129-1
Normtyp: Gesetz

§ 6a HmbAbfG – Abfallvermeidungsprogramm

Die zuständige Behörde erstellt einen Beitrag zum Abfallvermeidungsprogramm des Bundes nach § 33 Absatz 1 Satz 2 KrWG oder ein eigenes Abfallvermeidungsprogramm gemäß § 33 Absatz 2 KrWG.