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§ 15 HmbAbfG
Hamburgisches Abfallwirtschaftsgesetz (HmbAbfG)
Landesrecht Hamburg

Fünfter Teil – Schlussvorschriften

Titel: Hamburgisches Abfallwirtschaftsgesetz (HmbAbfG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbAbfG
Gliederungs-Nr.: 2129-1
Normtyp: Gesetz

§ 15 HmbAbfG – Datenverarbeitung

(1) Die zuständige Behörde ist berechtigt, die zum Zwecke der Aufgabenerfüllung nach den Bestimmungen der verbindlichen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften, der bundesrechtlichen und der in der Freien und Hansestadt Hamburg geltenden landesrechtlichen Regelungen auf dem Gebiet der Abfallwirtschaft erforderlichen personenbezogenen Daten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Hamburgischen Datenschutzgesetzes vom 5. Juli 1990 (HmbGVBl. S. 133, 165, 226) in der jeweils geltenden Fassung zu erheben und weiter zu verarbeiten. Die Datenerhebung und Datenverarbeitung kann insbesondere erfolgen zum Zwecke

  1. 1.
    der Überwachung und Durchführung der Abfallentsorgung,
  2. 2.
    der Abfallwirtschaftsplanung gemäß § 6,
  3. 3.
    der Durchführung von Anzeige-, Genehmigungs-, Planfeststellungs- und sonstigen Zulassungsverfahren, die im Zusammenhang mit der Abfallentsorgung oder Abfallwirtschaftsplanung stehen,
  4. 4.
    der abfallwirtschaftlichen Beratung gemäß § 3.

Eine Erhebung auch ohne Kenntnis der Betroffenen ist zulässig, wenn andernfalls die Erfüllung der in Satz 1 genannten Aufgaben gefährdet würde.

(2) Die weitere Verarbeitung einschließlich der Übermittlung von personenbezogenen Daten, die für andere Zwecke erhoben wurden, ist zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Satz 1 zulässig, soweit die zuständige Behörde die Daten zu diesem Zweck erheben dürfte.

(3) Im Übrigen findet das Hamburgische Datenschutzgesetz in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.