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§ 12 HmbAbfG
Hamburgisches Abfallwirtschaftsgesetz (HmbAbfG)
Landesrecht Hamburg

Vierter Teil – Anschluss- und Benutzungsordnung

Titel: Hamburgisches Abfallwirtschaftsgesetz (HmbAbfG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbAbfG
Gliederungs-Nr.: 2129-1
Normtyp: Gesetz

§ 12 HmbAbfG – Benutzungsverhältnis

(1) Die auf den angeschlossenen Grundstücken, Schiffen und sonstigen schwimmenden Einheiten anfallenden und gemäß § 17 Absatz 1 KrWG zu überlassenden Abfälle sind in den vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger bereitzustellenden Behältern zu sammeln.

(2) Soweit die Abfälle nach § 13 Absatz 2 getrennt zu sammeln und bereitzustellen sind, sind die für die getrennte Sammlung vorgesehenen Behälter zu benutzen.

(3) Die Nutzungsberechtigten haben entsprechend der Art, Menge, Entstehung, Herkunft und Zusammensetzung der anfallenden Abfälle in ausreichender Zahl und Größe die dafür bestimmten Behälter anzufordern und vorzuhalten. Kommen sie ihrer Anforderungspflicht nicht nach, setzt der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger Art, Zahl und Größe der vorzuhaltenden Behälter fest.