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§ 10 HmbAbfG
Hamburgisches Abfallwirtschaftsgesetz (HmbAbfG)
Landesrecht Hamburg

Dritter Teil – Abfallentsorgungsanlagen, Maßnahmen der zuständigen Behörde

Titel: Hamburgisches Abfallwirtschaftsgesetz (HmbAbfG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbAbfG
Gliederungs-Nr.: 2129-1
Normtyp: Gesetz

§ 10 HmbAbfG – Unzulässige Abfallentsorgung, Beseitigung verbotener Ablagerungen

Wer in unzulässiger Weise Abfälle behandelt, lagert oder ablagert, ist zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes verpflichtet. Die zuständige Behörde hat Abfälle, die auf öffentlichen Wegen oder in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen gemäß § 1 Absatz 1 des Gesetzes über Grün- und Erholungsanlagen vom 18. Oktober 1957 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 2133-a), zuletzt geändert am 15. Februar 2011 (HmbGVBl. S. 73, 75), in der jeweils geltenden Fassung, rechtswidrig gelagert oder abgelagert werden, im Wege der unmittelbaren Ausführung auf Kosten des Verursachers zu entsorgen. Zur Abgeltung der dadurch entstehenden allgemeinen Kosten werden Gemeinkostenzuschläge nach § 5 Absatz 5 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 4. Dezember 2001 (HmbGVBl. S. 531, 532), in der jeweils geltenden Fassung erhoben. Kann der Verursacher nicht in Anspruch genommen werden, hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger den rechtswidrigen Zustand im Rahmen seiner hoheitlichen Aufgabe gemäß § 2 Absatz 1 Satz 3 des Stadtreinigungsgesetzes vom 9. März 1994 (HmbGVBl. S. 79), zuletzt geändert am 28. November 2017 (HmbGVBl. S. 361, 362), in der jeweils geltenden Fassung zu beseitigen.