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§ 18 HLV 1979
Hessische Laufbahnverordnung
Landesrecht Hessen
Titel: Hessische Laufbahnverordnung
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: HLV 1979,HE
Gliederungs-Nr.: 322-89
gilt ab: 01.01.1980
Normtyp: Rechtsverordnung
gilt bis: 28.02.2014
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 18 HLV 1979 – Technischer Verwaltungsdienst (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. März 2014 durch § 49 Nummer 1 der Verordnung vom 17. Februar 2014 (GVBl. I S. 57). Zur weiteren Anwendung s. § 48 der Verordnung vom 17. Februar 2014 (GVBl. I S. 57).

Referendare des bautechnischen, maschinen- und elektrotechnischen, vermessungstechnischen und gartenbaulichen Verwaltungsdienstes und des technischen Dienstes im Bergfach, die die zweite Staatsprüfung bestanden haben, scheiden mit Ablauf des Tages, an dem ihnen das Ergebnis der Prüfung eröffnet wird, aus dem Beamtenverhältnis aus.