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§ 17 HLV 1979
Hessische Laufbahnverordnung
Landesrecht Hessen
Titel: Hessische Laufbahnverordnung
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: HLV 1979,HE
Gliederungs-Nr.: 322-89
gilt ab: 01.04.2009
Normtyp: Rechtsverordnung
gilt bis: 28.02.2014
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 17 HLV 1979 – Vorbereitungsdienst (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. März 2014 durch § 49 Nummer 1 der Verordnung vom 17. Februar 2014 (GVBl. I S. 57). Zur weiteren Anwendung s. § 48 der Verordnung vom 17. Februar 2014 (GVBl. I S. 57).

(1) In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des höheren Dienstes kann eingestellt werden, wer höchstens fünfunddreißig Jahre alt ist. Bewerber, die wegen Betreuung mindestens eines mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes unter achtzehn Jahren oder wegen der tatsächlichen Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 4 Abs. 2 von einer Bewerbung vor Vollendung des sechsunddreißigsten Lebensjahres abgesehen haben, können bis zum Höchstalter von vierzig Lebensjahren eingestellt werden. Satz 1 gilt nicht, soweit der Vorbereitungsdienst Voraussetzung für die Ausübung eines Berufs außerhalb des öffentlichen Dienstes ist.

(2) Angestellte, die mindestens drei Jahre im öffentlichen Dienst überwiegend mit Aufgaben beschäftigt worden sind, die in der Regel von Beamten des höheren Dienstes wahrgenommen werden, und Schwerbehinderte können bis zum vierzigsten Lebensjahr in den Vorbereitungsdienst für eine Laufbahn des höheren Dienstes eingestellt werden.

(3) Die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen für die Laufbahnen des technischen Dienstes können bestimmen, dass der Bewerber eine abgeschlossene praktische Tätigkeit von bestimmter Dauer in seinem Fachgebiet nachzuweisen hat.