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§ 16 HLV 1979
Hessische Laufbahnverordnung
Landesrecht Hessen
Titel: Hessische Laufbahnverordnung
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: HLV 1979,HE
Gliederungs-Nr.: 322-89
gilt ab: 01.01.1980
Normtyp: Rechtsverordnung
gilt bis: 28.02.2014
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 16 HLV 1979 – Aufstiegsbeamte (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. März 2014 durch § 49 Nummer 1 der Verordnung vom 17. Februar 2014 (GVBl. I S. 57). Zur weiteren Anwendung s. § 48 der Verordnung vom 17. Februar 2014 (GVBl. I S. 57).

(1) Beamten des mittleren Dienstes, die unter Berücksichtigung ihrer Bewährung in der bisherigen Laufbahn für den gehobenen Dienst geeignet erscheinen, können zu einer Laufbahn des gehobenen Dienstes derselben Fachrichtung zugelassen werden

  1. 1.

    im nichttechnischen Dienst

    1. a)

      ein Jahr nach der Laufbahnprüfung, wenn sie diese mit der Note "gut" oder "sehr gut" bestanden haben,

    2. b)

      zwei Jahre nach der Laufbahnprüfung, wenn sie diese mit der Note "befriedigend" bestanden haben,

    3. c)

      drei Jahre nach der Laufbahnprüfung, wenn sie diese mit der Note "ausreichend" bestanden haben;

  2. 2.

    im technischen Dienst fünf Jahre nach Bestehen der Laufbahnprüfung.

Soweit die Ausbildung für die Laufbahn nach § 22 Abs. HBG in einem Studiengang einer Fachhochschule vermittelt wird, ist für die Feststellung der Eignung mit zu berücksichtigen, ob der Bewerber die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Fachhochschulausbildung erfüllt.

(2) Die Beamten werden in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt und zu der vorgeschriebenen Ausbildung zugelassen. Die Einführungszeit dauert drei Jahre. Sie kann insoweit gekürzt werden, als die Beamten während ihrer bisherigen Tätigkeit bereits hinreichende Kenntnisse, wie sie für die neue Laufbahn gefordert werden erworben haben, Fachstudien und berufspraktische Studienzeiten als Studiengang einer Fachhochschule jedoch nur um jeweils höchstens sechs Monate.

(3) Nach erfolgreicher Einführung ist die Laufbahnprüfung abzulegen. Beamte die die Prüfung auch nach Wiederholung nicht bestanden haben, treten in die frühere Beschäftigung zurück.

(4) Ein Amt der Laufbahn des gehobenen Dienstes darf den Beamten erst verliehen werden, wenn sie sich in Aufgaben des gehobenen Dienstes bewährt haben. Die Zeit zur Feststellung der Bewährung soll zwei Jahre nicht übersteigen.