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§ 15 HLV 1979
Hessische Laufbahnverordnung
Landesrecht Hessen
Titel: Hessische Laufbahnverordnung
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: HLV 1979,HE
Gliederungs-Nr.: 322-89
gilt ab: 01.04.2009
Normtyp: Rechtsverordnung
gilt bis: 28.02.2014
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 15 HLV 1979 – Vorbereitungsdienst (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. März 2014 durch § 49 Nummer 1 der Verordnung vom 17. Februar 2014 (GVBl. I S. 57). Zur weiteren Anwendung s. § 48 der Verordnung vom 17. Februar 2014 (GVBl. I S. 57).

(1) In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des gehobenen Dienstes kann eingestellt werden, wer höchstens fünfunddreißig Jahre alt ist. Bewerber, die wegen Betreuung mindestens eines mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes unter achtzehn Jahren oder wegen der tatsächlichen Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 4 Abs. 2 von einer Bewerbung vor Vollendung des sechsunddreißigsten Lebensjahres abgesehen haben, können bis zum Höchstalter von vierzig Lebensjahren eingestellt werden. Satz 1 gilt nicht für Inhaber eines Eingliederungs- oder Zulassungsscheins und in den Fällen des § 7 Abs. 6 des Soldatenversorgungsgesetzes. Satz 1 gilt ferner nicht, soweit der Vorbereitungsdienst Voraussetzung für die Ausübung eines Berufs außerhalb des öffentlichen Dienstes ist.

(2) Angestellte, die sich mindestens drei Jahre im öffentlichen Dienst bewährt haben, sowie Schwerbehinderte können bis zum vierzigsten Lebensjahr in den Vorbereitungsdienst eingestellt werden.

(3) Nach näherer Bestimmung der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen können Bewerber zu einem Praktikum zugelassen werden.

(4) Der Vorbereitungsdienst kann auf eine Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben beschränkt werden, wenn der Erwerb der wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn erforderlich sind, durch eine insoweit geeignete Prüfung als Abschluss eines Studienganges einer Hochschule nachgewiesen worden ist. Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung bestimmt, welche Prüfungen geeignet sind. Der Vorbereitungsdienst nach Satz 1 dauert mindestens ein Jahr und höchstens ein Jahr und sechs Monate.