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§ 11 HLV 1979
Hessische Laufbahnverordnung
Landesrecht Hessen
Titel: Hessische Laufbahnverordnung
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: HLV 1979,HE
Gliederungs-Nr.: 322-89
gilt ab: 01.01.1980
Normtyp: Rechtsverordnung
gilt bis: 28.02.2014
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 11 HLV 1979 – Erwerb der Befähigung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. März 2014 durch § 49 Nummer 1 der Verordnung vom 17. Februar 2014 (GVBl. I S. 57). Zur weiteren Anwendung s. § 48 der Verordnung vom 17. Februar 2014 (GVBl. I S. 57).

Die Laufbahnbewerber erwerben die Befähigung für ihre Laufbahn

  1. 1.
    durch Vorbereitungsdienst und Bestehen der vorgeschriebenen Laufbahnprüfung,
  2. 2.
    nach der Hessischen Verordnung über die Beamten in Laufbahnen besonderer Fachrichtungen oder
  3. 3.
    als Aufstiegsbeamte nach den §§ 14, 16 und 19.