Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 8 HLV
Hessische Laufbahnverordnung 
Landesrecht Hessen

ERSTER TEIL – ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

Titel: Hessische Laufbahnverordnung 
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: HLV,HE
Gliederungs-Nr.: 322-137
gilt ab: 24.11.2021
Normtyp: Rechtsverordnung
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2014 S. 57 vom 28.02.2014

§ 8 HLV – Laufbahnbefähigung

(1) Die Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber erwerben die Befähigung für ihre Laufbahn durch

  1. 1.

    Vorbereitungsdienst und Bestehen der vorgeschriebenen Laufbahnprüfung nach den §§ 13 bis 20,

  2. 2.

    Anerkennung aufgrund Erwerbs der Vorbildung und hauptberuflicher Tätigkeit nach den §§ 21 bis 26,

  3. 3.

    Anerkennung der Berufsausbildung oder des Studiums als Laufbahnbefähigung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b oder Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b des Hessischen Beamtengesetzes,

  4. 4.

    Anerkennung einer bei einem anderen Dienstherrn erworbenen Laufbahnbefähigung nach § 14 Abs. 2 oder 3 des Hessischen Beamtengesetzes,

  5. 5.

    Anerkennung einer in einem Mitgliedstaat im Sinne des § 27 Abs. 2 erworbenen Berufsqualifikation nach den §§ 27 bis 34 oder

  6. 6.

    Aufstieg nach den §§ 36 bis 38.

(2) Nach Maßgabe des § 17 Abs. 1 Satz 3 des Hessischen Beamtengesetzes besitzt die Befähigung für eine entsprechende Laufbahn auch, wer den Vorbereitungsdienst nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a oder § 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a des Hessischen Beamtengesetzes einschließlich der erforderlichen Laufbahnprüfung außerhalb des Beamtenverhältnisses auf Widerruf erbracht hat, sofern die Ausbildungs- und Prüfungsordnung dies zulässt.

(3) Andere Bewerberinnen und Bewerber erwerben die Laufbahnbefähigung bei Vorliegen der entsprechenden Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes nach § 35 durch Anerkennung nach § 19 des Hessischen Beamtengesetzes.