§ 7 HLV
Hessische Laufbahnverordnung
Hessische Laufbahnverordnung
Landesrecht Hessen
ERSTER TEIL – ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
§ 7 HLV – Eignungsprüfung
1Vor der Einstellung kann eine Eignungsprüfung durchgeführt werden. 2Die Prüfung dient der Feststellung der geistigen Befähigung, der Allgemeinbildung, der fachlichen Geeignetheit und der Leistungsfähigkeit der Bewerberin oder des Bewerbers und soll darüber hinaus einen Eindruck von der Gesamtpersönlichkeit vermitteln.