§ 42 HLV
Hessische Laufbahnverordnung
Hessische Laufbahnverordnung
Landesrecht Hessen
ACHTER TEIL – BESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR DEN SCHULDIENST
§ 42 HLV – Geltungsbereich
Der Schuldienst im Sinne dieser Verordnung umfasst den Dienst
- 1.
als Lehrkraft an öffentlichen Schulen, einschließlich des Dienstes in der Schulleitung,
- 2.
als Lehrkraft an Justizvollzugsanstalten,
- 3.
hauptamtliche Ausbilderinnen und Ausbilder an den Studienseminaren, einschließlich des Dienstes in der Studienseminarleitung,
- 4.
an den Staatlichen Schulämtern, der Hessischen Lehrkräfteakademie und am Kultusministerium, soweit die Dienstaufgabe die Befähigung für ein Lehramt voraussetzt,
- 5.
an der Hessischen Lehrkräfteakademie, sofern für die Dienstaufgabe der erfolgreiche Abschluss eines Masterstudiums, einer Staatsprüfung oder eines gleichwertigen Hochschulstudiums vorausgesetzt wird.