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§ 41 HLV
Hessische Laufbahnverordnung 
Landesrecht Hessen

SIEBTER TEIL – DIENSTLICHE BEURTEILUNG

Titel: Hessische Laufbahnverordnung 
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: HLV,HE
Gliederungs-Nr.: 322-137
gilt ab: 06.04.2023
Normtyp: Rechtsverordnung
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2014 S. 57 vom 28.02.2014

§ 41 HLV – Beurteilungsverfahren und Beurteilungsmaßstab, Zuständigkeit

(1) 1Die dienstlichen Beurteilungen erfolgen in der Regel durch zwei Personen. 2Die Beurteilenden haben einen gleichen Beurteilungsmaßstab anzuwenden. 3Dabei sind die Anforderungen an das Amt im statusrechtlichen Sinne, das die Beamtin oder der Beamte im Zeitpunkt der dienstlichen Beurteilung innehat, und an die tatsächlich wahrgenommenen Aufgaben im Vergleich zu anderen Beamtinnen und Beamten desselben statusrechtlichen Amts zu berücksichtigen und das Differenzierungsgebot zu beachten.

(2) 1Bei Regelbeurteilungen finden zur Gewährleistung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabs Besprechungen der Beurteilenden statt. 2Darüber hinaus können für einzelne Bewertungsstufen Richtwerte vorgegeben werden, wobei im Einzelfall deren Überschreitung zuzulassen ist. 3Ist die Anwendung von Richtwerten wegen zu geringer Fallzahlen nicht möglich, sind die dienstlichen Beurteilungen in geeigneter Weise entsprechend zu differenzieren.

(3) 1Jede dienstliche Beurteilung ist der Beamtin oder dem Beamten in ihrem vollen Wortlaut zu eröffnen und auf Wunsch zu besprechen. 2Die Eröffnung ist aktenkundig zu machen und mit der Beurteilung zu den Personalakten zu nehmen.

(4) 1Die Einzelheiten des Beurteilungsverfahrens regeln die obersten Dienstbehörden. 2Für die Landesverwaltung oder Teile von ihr kann die Landesregierung einheitliche Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten erlassen.