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§ 4 HLV
Hessische Laufbahnverordnung 
Landesrecht Hessen

ERSTER TEIL – ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

Titel: Hessische Laufbahnverordnung 
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: HLV,HE
Gliederungs-Nr.: 322-137
gilt ab: 01.03.2014
Normtyp: Rechtsverordnung
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2014 S. 57 vom 28.02.2014

§ 4 HLV – Personalentwicklung, Personalführung

(1) 1Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sind im Rahmen von Personalentwicklungskonzepten durch geeignete Personalentwicklungs- und Personalführungsmaßnahmen zu fördern. 2Dazu gehören unter anderem

  1. 1.

    die Fortbildung,

  2. 2.

    die Führungskräfteentwicklung,

  3. 3.

    die dienstliche Beurteilung,

  4. 4.

    Mitarbeitergespräche, insbesondere Jahresgespräche und Zielvereinbarungsgespräche,

  5. 5.

    die Einschätzung der Vorgesetzten durch ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

  6. 6.

    der gesteuerte Arbeitsplatz- und Aufgabenwechsel (Rotation) und

  7. 7.

    die Vermittlung von Kompetenzen zur Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern.

3Personalentwicklung zielt darauf ab, das Leistungs- und Befähigungspotenzial aller Beamtinnen und Beamten zu erkennen, zu erhalten und verwendungs- und entwicklungsbezogen sowie unter Berücksichtigung der persönlichen Zielsetzungen zu fördern; dabei sollen die Ziele und Anforderungen sowie der Bedarf der Verwaltung mit den persönlichen Erwartungen in Einklang gebracht werden.

(2) 1Über die Einführung und Ausgestaltung der Personalentwicklungs- und Personalführungsmaßnahmen entscheidet die oberste Dienstbehörde. 2Die Umsetzung der Vorgaben obliegt der Verantwortung der jeweiligen Dienststelle.