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§ 38 HLV
Hessische Laufbahnverordnung 
Landesrecht Hessen

SECHSTER TEIL – AUFSTIEG

Titel: Hessische Laufbahnverordnung 
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: HLV,HE
Gliederungs-Nr.: 322-137
gilt ab: 24.11.2021
Normtyp: Rechtsverordnung
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2014 S. 57 vom 28.02.2014

§ 38 HLV – Erfahrungsaufstieg in den höheren Dienst

(1) Die Direktorin oder der Direktor des Landespersonalamts lässt auf Vorschlag der obersten Dienstbehörde den Aufstieg von Beamtinnen und Beamten des gehobenen Dienstes in den höheren Dienst zu, wenn sie sich

  1. 1.

    zwei Jahre in einem Amt der Besoldungsgruppe A 13 einer Laufbahn des gehobenen Dienstes befunden und hervorragende Beurteilungen in den letzten drei Jahren erhalten haben, die die Geeignetheit für den Aufstieg nachweisen sowie

  2. 2.

    mindestens ein Jahr in einer ihnen übertragenen Tätigkeit des höheren Dienstes ihrer Fachrichtung bewährt haben.

(2) Mit der Übertragung eines Amts der neuen Laufbahn wird die Befähigung für diese Laufbahn zuerkannt.

(3) Das erste Beförderungsamt der Laufbahn des höheren Dienstes darf der Beamtin oder dem Beamten nicht vor Ablauf von einem Jahr nach dem Wechsel der Laufbahngruppe verliehen werden.

(4) Der Aufstieg nach Abs. 1 ist ausgeschlossen, wenn für die höhere Laufbahn eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben oder nach ihrer Eigenart zwingend erforderlich ist.