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§ 37 HLV
Hessische Laufbahnverordnung 
Landesrecht Hessen

SECHSTER TEIL – AUFSTIEG

Titel: Hessische Laufbahnverordnung 
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: HLV,HE
Gliederungs-Nr.: 322-137
gilt ab: 06.04.2023
Normtyp: Rechtsverordnung
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2014 S. 57 vom 28.02.2014

§ 37 HLV – Qualifikationsaufstieg in den höheren Dienst

(1) Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes können zur Laufbahn des höheren Dienstes derselben Fachrichtung zugelassen werden, wenn sie

  1. 1.

    ein für die Fachrichtung geeignetes Masterstudium oder ein gleichwertiges Hochschulstudium erfolgreich abgeschlossen,

  2. 2.

    sich mindestens acht Jahre im gehobenen Dienst befunden und hervorragende Beurteilungen in den letzten drei Jahren erhalten, die die Geeignetheit für den Aufstieg nachweisen und

  3. 3.

    sich im Anschluss daran in einer zweijährigen berufspraktischen Einführung in die Aufgaben des höheren Dienstes bewährt haben.

(2) 1Für den Aufstieg vom gehobenen in den höheren Dienst der Fachrichtung allgemeine Verwaltung ist der erfolgreiche Abschluss des Masterstudiengangs Master of Public Management an der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit erforderlich. 2Über die Zulassung zum Studium entscheidet die Hessische Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit auf Vorschlag der jeweiligen obersten Dienstbehörde. 3Die Beamtin oder der Beamte muss sich zu diesem Zeitpunkt mindestens fünf Jahre im gehobenen Dienst befunden und hervorragende Beurteilungen in den letzten drei Jahren erhalten haben, die die Geeignetheit für den Aufstieg nachweisen. 4Sie oder er muss sich im Anschluss an den Masterstudiengang in einer zweijährigen berufspraktischen Einführung in die Aufgaben des höheren Dienstes bewährt haben. 5Beamtinnen und Beamte im gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst, die den in Satz 1 genannten Masterstudiengang auf eigenen Antrag aufgenommen und erfolgreich abgeschlossen haben, können in den höheren Dienst der Fachrichtung allgemeine Verwaltung aufsteigen, wenn sie im Übrigen die Voraussetzungen des Abs. 1 Nr. 2 und 3 erfüllen. 6Abweichend von Satz 1 bis 5 gilt Abs. 1 für den Aufstieg in einen eingerichteten Laufbahnzweig nach § 6 Abs. 1.

(3) Für den Aufstieg in den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst können andere Masterabschlüsse anerkannt werden, wenn das für das Dienstrecht zuständige Ministerium die Gleichwertigkeit mit dem Masterstudiengang Master of Public Management an der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit festgestellt hat und die übrigen Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt sind.

(4) Die Entscheidung über den Aufstieg trifft die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit der Direktorin oder dem Direktor des Landespersonalamts.

(5) Das erste Beförderungsamt der Laufbahn des höheren Dienstes darf der Beamtin oder dem Beamten nicht vor Ablauf von einem Jahr nach dem Wechsel der Laufbahngruppe verliehen werden.