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§ 33 HLV
Hessische Laufbahnverordnung 
Landesrecht Hessen

VIERTER TEIL – ANERKENNUNG VON IN MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN UNION ERWORBENEN BERUFSQUALIFIKATIONEN

Titel: Hessische Laufbahnverordnung 
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: HLV,HE
Gliederungs-Nr.: 322-137
gilt ab: 17.02.2016
Normtyp: Rechtsverordnung
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2014 S. 57 vom 28.02.2014

§ 33 HLV – Entscheidung

(1) 1Die Entscheidung über den Antrag ist der antragstellenden Person innerhalb von vier Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen schriftlich mitzuteilen. 2Bei der automatischen Anerkennung nach Titel III Kapitel III der Richtlinie 2005/36/EG beträgt die Frist drei Monate. 3Die Entscheidung ist außer bei sofortiger Anerkennung zu begründen. 4Sie ergeht im Einvernehmen mit dem für die Gestaltung der Laufbahn zuständigen Ministerium.

(2) 1Die Entscheidung enthält

  1. 1.

    die Zuordnung der Berufsqualifikation der antragstellenden Person zu einer konkreten Laufbahn,

  2. 2.

    die Feststellung über bestehende Defizite gegenüber der zugeordneten Laufbahnbefähigung,

  3. 3.

    bei Auferlegung eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung Ausführungen zum Niveau der verlangten und zum Niveau der vorgelegten Berufsqualifikation nach der Klassifizierung in Art. 11 der Richtlinie 2005/36/EG und zum wesentlichen Defizit nach § 29 Abs. 1 sowie die Gründe, aus denen diese Unterschiede nicht ausgeglichen werden können,

  4. 4.

    konkrete Angaben zu den möglichen Ausgleichsmaßnahmen nach den §§ 29 bis 31, insbesondere zu den Prüfungsgebieten im Falle einer Eignungsprüfung, sowie

  5. 5.

    gegebenenfalls einen Hinweis auf das nach § 29 Abs. 2 bestehende Wahlrecht.

2In der Entscheidung ist darauf hinzuweisen, dass die Anerkennung der Berufsqualifikation als Laufbahnbefähigung keinen Anspruch auf Einstellung begründet.

(3) Der Antrag auf Anerkennung der Berufsqualifikation als Laufbahnbefähigung ist abzulehnen, wenn

  1. 1.

    die Voraussetzungen des § 28 nicht erfüllt sind oder

  2. 2.

    die festgelegten Ausgleichsmaßnahmen endgültig nicht erfolgreich abgeschlossen worden sind oder die antragstellende Person sich ihnen aus von ihr zu vertretenden Gründen nicht unterzogen hat.

(4) 1Mit der Anerkennung einer Berufsqualifikation wird die entsprechende Laufbahnbefähigung erworben. 2Sofern mit dem Erwerb der Laufbahnbefähigung nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen die Befugnis verbunden ist, eine Bezeichnung zu führen, kann diese als Berufsbezeichnung geführt werden. 3Soweit mit dem Erwerb einer Befähigung für eine Laufbahn mit partiellem Zugang für eine bestimmte Tätigkeit nach § 28 Abs. 4 die Befugnis verbunden ist, eine Berufsbezeichnung zu führen, kann die für die berufliche Tätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat bestehende Berufsbezeichnung geführt werden.