§ 3 HLV
Hessische Laufbahnverordnung
Hessische Laufbahnverordnung
Landesrecht Hessen
ERSTER TEIL – ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
§ 3 HLV – Leistungsgrundsatz
Laufbahnrechtliche Entscheidungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu treffen.