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§ 28 HLV
Hessische Laufbahnverordnung 
Landesrecht Hessen

VIERTER TEIL – ANERKENNUNG VON IN MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN UNION ERWORBENEN BERUFSQUALIFIKATIONEN

Titel: Hessische Laufbahnverordnung 
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: HLV,HE
Gliederungs-Nr.: 322-137
gilt ab: 17.02.2016
Normtyp: Rechtsverordnung
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2014 S. 57 vom 28.02.2014

§ 28 HLV – Anerkennungsvoraussetzungen

(1) 1Eine Berufsqualifikation, die in einem anderen Mitgliedstaat erforderlich ist, um in dessen Hoheitsgebiet den unmittelbaren Zugang zu einem reglementierten Beruf zu erhalten, ist als Befähigung für eine Laufbahn, die der Fachrichtung der Berufsqualifikation entspricht, anzuerkennen, wenn

  1. 1.

    die antragstellende Person die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt,

  2. 2.

    die Befähigungs- und Ausbildungsnachweise in einem Mitgliedstaat von einer nach dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zuständigen und von ihm benannten Behörde ausgestellt worden sind,

  3. 3.

    die nachgewiesene Befähigung und Ausbildung im Vergleich mit der für die Laufbahnbefähigung erforderlichen Vor- und Ausbildung kein Defizit im Sinne des § 29 Abs. 1 aufweist oder ein solches Defizit nach § 29 Abs. 2 ausgeglichen ist.

2Reglementiert ist ein Beruf dann, wenn dessen Aufnahme und Ausübung durch staatliche Rechtsvorschriften an das Vorliegen bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist.

(2) 1Abs. 1 gilt entsprechend für eine in dem anderen Mitgliedstaat nicht reglementierte Berufsausübung, wenn die antragstellende Person nachweist, dass sie den Beruf innerhalb der letzten zehn Jahre ein Jahr vollzeitlich oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit ausgeübt hat, und die Befähigungs- und Ausbildungsnachweise bescheinigen, dass die antragstellende Person auf die Ausübung des betreffenden Berufs vorbereitet wurde. 2Der Nachweis der Berufserfahrung ist nicht erforderlich, wenn die vorgelegten Befähigungs- und Ausbildungsnachweise den Abschluss einer reglementierten Ausbildung bestätigen.

(3) Einem Befähigungs- und Ausbildungsnachweis nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 sind gleichgestellt

  1. 1.

    ein Ausbildungsnachweis im Sinne des Art. 12 der Richtlinie 2005/36/EG

  2. 2.

    jeder in einem Drittland ausgestellte Befähigungs- und Ausbildungsnachweis, sofern seine Inhaberin oder sein Inhaber in dem betreffenden Beruf drei Jahre Berufserfahrung im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats besitzt, der diesen Befähigungs- und Ausbildungsnachweis nach Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG anerkannt hat, und dieser Mitgliedstaat die Berufserfahrung bescheinigt.

(4) 1Abweichend von Abs. 1 und 2 wird eine Qualifikation nach Abs. 1 auf Antrag als Befähigung für eine Laufbahn mit partiellem Zugang für eine bestimmte Tätigkeit anerkannt, wenn

  1. 1.

    die antragstellende Person im Herkunftsmitgliedstaat ohne Einschränkung qualifiziert ist, die Berufstätigkeit auszuüben, für die ein partieller Zugang beantragt wird,

  2. 2.

    die Unterschiede zwischen der Berufstätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat und der Tätigkeit in der Laufbahn so groß sind, dass die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen dem Durchlaufen einer Ausbildung für die Laufbahn gleichkäme, und

  3. 3.

    sich die Berufstätigkeit, für die ein partieller Zugang beantragt wird, objektiv von anderen Tätigkeiten der Laufbahn trennen lässt.

2Der partielle Zugang kann verweigert werden, wenn zwingende Gründe des Allgemeininteresses dies rechtfertigen.