Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 22 HLV
Hessische Laufbahnverordnung 
Landesrecht Hessen

DRITTER TEIL – Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber ohne Vorbereitungsdienst → Erster Abschnitt – Allgemeine Befähigungsanforderungen

Titel: Hessische Laufbahnverordnung 
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: HLV,HE
Gliederungs-Nr.: 322-137
gilt ab: 24.11.2021
Normtyp: Rechtsverordnung
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2014 S. 57 vom 28.02.2014

§ 22 HLV – Hauptberufliche Tätigkeit

(1) Die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit muss in Laufbahnen des

  1. 1.

    mittleren Dienstes mindestens ein Jahr und sechs Monate,

  2. 2.

    gehobenen und höheren Dienstes mindestens zwei Jahre und sechs Monate betragen.

(2) Die hauptberufliche Tätigkeit muss

  1. 1.

    nach Abschluss der zu dem Beruf befähigenden Ausbildung geleistet worden sein,

  2. 2.

    fachlich an die erworbene Ausbildung anknüpfen und den fachlichen Anforderungen der Laufbahn entsprechen,

  3. 3.

    nach Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit im betreffenden Eingangsamt der Laufbahn entsprechen und

  4. 4.

    im Hinblick auf die Laufbahnaufgaben zu fachlich selbstständiger Berufsausübung befähigen.