§ 22 HLV
Hessische Laufbahnverordnung
Hessische Laufbahnverordnung
Landesrecht Hessen
DRITTER TEIL – Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber ohne Vorbereitungsdienst → Erster Abschnitt – Allgemeine Befähigungsanforderungen
§ 22 HLV – Hauptberufliche Tätigkeit
(1) Die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit muss in Laufbahnen des
- 1.
mittleren Dienstes mindestens ein Jahr und sechs Monate,
- 2.
gehobenen und höheren Dienstes mindestens zwei Jahre und sechs Monate betragen.
(2) Die hauptberufliche Tätigkeit muss
- 1.
nach Abschluss der zu dem Beruf befähigenden Ausbildung geleistet worden sein,
- 2.
fachlich an die erworbene Ausbildung anknüpfen und den fachlichen Anforderungen der Laufbahn entsprechen,
- 3.
nach Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit im betreffenden Eingangsamt der Laufbahn entsprechen und
- 4.
im Hinblick auf die Laufbahnaufgaben zu fachlich selbstständiger Berufsausübung befähigen.