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§ 19 HLV
Hessische Laufbahnverordnung 
Landesrecht Hessen

ZWEITER TEIL – Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber mit Vorbereitungsdienst

Titel: Hessische Laufbahnverordnung 
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: HLV,HE
Gliederungs-Nr.: 322-137
gilt ab: 24.11.2021
Normtyp: Rechtsverordnung
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2014 S. 57 vom 28.02.2014

§ 19 HLV – Laufbahnprüfung

(1) 1Die Laufbahnprüfung soll am Ende des Vorbereitungsdienstes abgelegt werden; einzelne Teile der Prüfung können vorweggenommen werden. 2In Bachelorstudiengängen und Masterstudiengängen wird die Laufbahnprüfung in Form von Modulprüfungen abgelegt. 3Der Vorbereitungsdienst endet mit Ablauf des Tages, an dem

  1. 1.

    das Bestehen der Laufbahnprüfung oder

  2. 2.

    das endgültige Nichtbestehen der Laufbahnprüfung, einer Zwischenprüfung oder einer Modulprüfung bekannt gegeben wird.

4Bei Bachelorstudiengängen tritt an die Stelle des Tages der Bekanntgabe des Bestehens nach Satz 3 Nr. 1 der Tag, an dem das Studium endet.

(2) Soweit es die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen vorsehen, kann der Prüfungsausschuss einer Anwärterin oder einem Anwärter für eine Laufbahn des gehobenen Dienstes die Befähigung für die entsprechende Laufbahn des mittleren Dienstes zuerkennen, wenn die Anwärterin oder der Anwärter die Laufbahnprüfung auch nach Wiederholung nicht bestanden hat.

(3) 1In die nach den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen zu bildenden Prüfungsausschüsse für die Laufbahnprüfungen sind Vertreterinnen oder Vertreter der Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften als Mitglieder zu berufen. 2Diese müssen mindestens die Befähigung für die betreffende Laufbahn besitzen. 3Für Laufbahnprüfungen in Form einer Bachelorprüfung oder einer Masterprüfung kann für den Prüfungsausschuss in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung eine von Satz 1 abweichende Regelung getroffen werden.