§ 14 HLV
Hessische Laufbahnverordnung
Hessische Laufbahnverordnung
Landesrecht Hessen
ZWEITER TEIL – Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber mit Vorbereitungsdienst
§ 14 HLV – Mittlerer Dienst
1Der Vorbereitungsdienst dauert in der Laufbahn des mittleren Dienstes mindestens ein Jahr, soweit gesetzlich nichts anderes geregelt ist. 2Er besteht aus einer fachtheoretischen und einer berufspraktischen Ausbildung.