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§ 10 HLV
Hessische Laufbahnverordnung 
Landesrecht Hessen

ERSTER TEIL – ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

Titel: Hessische Laufbahnverordnung 
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: HLV,HE
Gliederungs-Nr.: 322-137
gilt ab: 24.11.2021
Normtyp: Rechtsverordnung
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2014 S. 57 vom 28.02.2014

§ 10 HLV – Ausnahmen vom Beförderungsverbot

(1) Beamtinnen und Beamte, die bereits während der Probezeit hervorragende Leistungen erbringen, können bereits nach Ablauf von zwei Jahren der Probezeit und innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Probezeit befördert werden.

(2) 1Beamtinnen und Beamte können zum Ausgleich einer vorherigen Verzögerung bereits nach Ablauf von zwei Jahren der Probezeit und innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Probezeit befördert werden, wenn

  1. 1.

    sich die Einstellung wegen der ununterbrochenen Betreuung mindestens eines in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes unter achtzehn Jahren verzögert hat,

  2. 2.

    die Bewerbung, die zur Einstellung geführt hat, innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der Kinderbetreuung oder Beendigung der im Anschluss an die Kinderbetreuung begonnenen vorgeschriebenen Ausbildung erfolgt ist und

  3. 3.

    die fachlichen Leistungen eine Beförderung rechtfertigen.

2Entsprechendes gilt für Beamtinnen und Beamte, die wegen Kinderbetreuung ohne Anwärter- oder Dienstbezüge beurlaubt waren. 3Das Ableisten der vorgeschriebenen Probezeit bleibt unberührt.

(3) 1Abs. 2 gilt entsprechend für den Ausgleich von beruflichen Verzögerungen durch die tatsächliche Pflege einer pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen oder eines pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen. 2Die Pflegebedürftigkeit kann durch ärztliches Gutachten oder Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse, des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung oder einer privaten Pflege-Pflichtversicherung nachgewiesen werden.

(4) 1Abs. 2 gilt entsprechend für den Ausgleich von beruflichen Verzögerungen durch die Ableistung eines Wehr-, Zivil-, Bundesfreiwilligen- oder Entwicklungsdienstes, freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres, anderen Dienstes im Ausland, Internationalen Jugendfreiwilligendienstes, Europäischen Freiwilligendienstes, Freiwilligendienstes "weltwärts" des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung oder Zivilen Friedensdienstes. 2Nicht auszugleichen sind Zeiten eines Dienstes nach Satz 1, wenn diese als Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn berücksichtigt oder auf die Probezeit angerechnet worden sind.