Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 13 HLV
Hessische Laufbahnverordnung 
Landesrecht Hessen

ZWEITER TEIL – Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber mit Vorbereitungsdienst

Titel: Hessische Laufbahnverordnung 
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: HLV,HE
Gliederungs-Nr.: 322-137
gilt ab: 24.11.2021
Normtyp: Rechtsverordnung
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2014 S. 57 vom 28.02.2014

§ 13 HLV – Vorbereitungsdienst

(1) 1Die Bewerberinnen und Bewerber werden als Beamtinnen oder Beamte auf Widerruf in einen Vorbereitungsdienst der betreffenden Laufbahn eingestellt. 2Nach Maßgabe des § 17 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Hessischen Beamtengesetzes kann hiervon abgewichen werden.

(2) 1Die Beamtinnen und Beamten führen während des Vorbereitungsdienstes die Dienstbezeichnung "Anwärterin" oder "Anwärter", in Laufbahnen des höheren Dienstes die Dienstbezeichnung "Referendarin" oder "Referendar", jeweils mit einem die Laufbahn oder den Laufbahnzweig bezeichnenden Zusatz. 2Das für das Dienstrecht zuständige Ministerium kann andere Dienstbezeichnungen festsetzen.

(3) 1Auf den Vorbereitungsdienst kann die Hälfte einer förderlichen Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes, jedoch nur bis zur halben Dauer des Vorbereitungsdienstes - im gehobenen technischen Dienst bis zu dem ein Jahr übersteigenden Teil - angerechnet werden. 2Darüber hinaus kann die Zeit angerechnet werden, während der die Bewerberin oder der Bewerber im öffentlichen Dienst mit Aufgaben beschäftigt worden ist, die in der Regel von Beamtinnen oder Beamten der entsprechenden Laufbahn wahrgenommen werden. 3Bei einer Ausbildung in einem Studiengang einer Fachhochschule kann eine Anrechnung nur auf den sechs Monate übersteigenden Teil der praktischen Ausbildung erfolgen, soweit Zeiten einer geeigneten berufspraktischen Ausbildung oder für die Laufbahnbefähigung gleichwertige berufliche Tätigkeiten nachgewiesen werden. 4Über die Anrechnung entscheidet die oberste Dienstbehörde.