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§ 6 HLPG
Hessisches Landesplanungsgesetz
Landesrecht Hessen

Zweiter Abschnitt – Pläne der Raumordnung

Titel: Hessisches Landesplanungsgesetz
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HLPG
Gliederungs-Nr.: 360-17
gilt ab: 21.12.2007
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 20.12.2012
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 6 HLPG – Allgemeine Vorschriften über Raumordnungspläne (1)

(1) Die Grundsätze der Raumordnung sind nach Maßgabe der Leitvorstellung des § 1 Abs. 2 des Raumordnungsgesetzes und des Gegenstromprinzips des § 2 Abs. 4 für den jeweiligen Planungsraum zu konkretisieren.

(2) Die Raumordnungspläne sollen auch diejenigen raumbedeutsamen Festlegungen der Fachplanungen enthalten, die zur Aufnahme in Raumordnungspläne geeignet und nach Maßgabe des Abs. 6 zur Koordinierung von Raumansprüchen erforderlich sind und die durch Ziele und Grundsätze der Raumordnung gesichert werden können.

(3) Die Festlegungen der Raumordnungspläne können auch Gebiete bezeichnen,

  1. 1.

    die für bestimmte, raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen vorgesehen sind und andere raumbedeutsame Nutzungen in diesem Gebiet ausschließen, soweit diese mit den vorrangigen Funktionen, Nutzungen oder Zielen der Raumordnung nicht vereinbar sind (Vorranggebiete), oder

  2. 2.

    in denen bestimmten, raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Nutzungen besonderes Gewicht beigemessen werden soll (Vorbehaltsgebiete).

Die Vorrangfunktionen oder -nutzungen nach Nr. 1 können an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen werden; dies ist besonders zu kennzeichnen.

(4) In den Raumordnungsplänen sind Ziele der Raumordnung als solche zu kennzeichnen.

(5) Die Aufstellung räumlicher und sachlicher Teilpläne ist ausnahmsweise zulässig. Die Einbindung der Teilpläne in den Gesamtplan ist zu gewährleisten.

(6) Bei der Aufstellung der Raumordnungspläne sind die Grundsätze der Raumordnung gegeneinander und miteinander abzuwägen. Der Umweltbericht nach Abs. 7 sowie die Stellungnahmen der öffentlichen Stellen und der Öffentlichkeit sind bei der Abwägung zu berücksichtigen. Die sonstigen Erfordernisse der Raumordnung und öffentlichen Belange sowie die privaten Belange sind in der Abwägung zu berücksichtigen, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind. Soweit hierbei oder bei der Zulassung von Abweichungen von den Zielen dieser Pläne die Erhaltungsziele oder der Schutzzweck der Gebiete gemeinschaftlicher Bedeutung (Flora-Fauna-Habitat-Gebiete) und der Europäischen Vogelschutzgebiete erheblich beeinträchtigt werden können, ist die Verträglichkeit und Zulässigkeit der Ziele der Raumordnung oder der Abweichung von diesen Zielen nach Maßgabe der naturschutzrechtlichen Vorschriften zu überprüfen.

(7) Bei der Aufstellung und Änderung der Raumordnungspläne ist eine Umweltprüfung im Sinne der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. EG Nr. L 197 S. 30) durchzuführen. In dem dabei nach den Kriterien des Anhangs I der Richtlinie 2001/42/EG zu erstellenden Umweltbericht sind die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen, die die Durchführung des Raumordnungsplans auf die Umwelt hat, sowie anderweitige Planungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung der wesentlichen Zwecke des Raumordnungsplans zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten. Der Umweltbericht wird als gesonderter Teil der Begründung des Raumordnungsplans nach Abs. 9 beigefügt. Die öffentlichen Stellen, deren Aufgabenbereich von den Umweltauswirkungen berührt werden kann, sind bei der Festlegung des Umfangs und Detaillierungsgrads des Umweltberichts zu beteiligen. Geringfügige Änderungen von Raumordnungsplänen bedürfen nur dann einer Umweltprüfung, wenn nach Art. 3 der Richtlinie 2001/42/EG anhand der Kriterien ihres Anhangs II festgestellt wurde, dass sie voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben. Diese Feststellung ist unter Beteiligung der öffentlichen Stellen, deren Aufgabenbereich von den Umweltauswirkungen berührt werden kann, zu treffen. Sofern festgestellt wurde, dass keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten sind, sind die zu diesem Ergebnis führenden Erwägungen in den Entwurf der Begründung der Planänderung aufzunehmen. Bei den Regionalplänen kann die Umweltprüfung auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden, wenn der Landesentwicklungsplan bereits eine Umweltprüfung im Sinne der Richtlinie 2001/42/EG enthält. Die Umweltprüfung kann gemeinsam mit anderen, aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften erforderlichen Verfahren zur Prüfung von Umweltauswirkungen durchgeführt werden.

(8) Den öffentlichen Stellen und der Öffentlichkeit ist frühzeitig und effektiv Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf des Raumordnungsplans und seiner Begründung sowie zum Umweltbericht zu geben. Wird die Durchführung eines Plans voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Staates haben, so ist dessen Beteiligung entsprechend den Grundsätzen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.

(9) Den Raumordnungsplänen ist eine Begründung beizufügen. Die Begründung hat hinsichtlich der Umweltprüfung Angaben darüber zu enthalten, wie Umwelterwägungen, der Umweltbericht sowie die abgegebenen Stellungnahmen im Plan berücksichtigt wurden und welche Gründe nach Abwägung mit den geprüften anderweitigen Planungsmöglichkeiten für die Festlegungen des Plans entscheidungserheblich waren. Ferner sind die vorgesehenen Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen der Durchführung des Plans auf die Umwelt zu benennen. Die erheblichen Auswirkungen der Durchführung der Raumordnungspläne auf die Umwelt sind zu überwachen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 21. Dezember 2012 durch § 18 des Gesetzes vom 12. Dezember 2012 (GVBl. I S. 590). Zur weiteren Anwendung s. § 17 des Gesetzes vom 12. Dezember 2012 (GVBl. I S. 590).