Hessisches Landesplanungsgesetz
Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften
§ 3 HLPG – Begriffsbestimmungen (1)
Im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
Erfordernisse der Raumordnung:
Ziele der Raumordnung, Grundsätze der Raumordnung und sonstige Erfordernisse der Raumordnung,
- 2.
Ziele der Raumordnung:
verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Landes- oder Regionalplanung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raumes,
- 3.
Grundsätze der Raumordnung:
allgemeine Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums in oder aufgrund von § 2 des Raumordnungsgesetzes vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2081, 2102), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2902) als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen,
- 4.
sonstige Erfordernisse der Raumordnung:
in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung, Ergebnisse des Raumordnungsverfahrens und landesplanerische Stellungnahmen,
- 5.
öffentliche Stellen:
Behörden des Bundes und der Länder, kommunale Gebietskörperschaften, bundesunmittelbare und die der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
- 6.
raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen:
Planungen einschließlich der Raumordnungspläne und raumbedeutsamer Fachpläne, Vorhaben und sonstige Maßnahmen, durch die Raum in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst wird, einschließlich des Einsatzes der hierfür vorgesehenen öffentlichen Finanzmittel,
- 7.
- 8.
Festlegungen der Raumordnungspläne:
die gesamten textlichen und zeichnerischen Aussagen und deren rechtliche Bindungswirkungen.
Außer Kraft am 21. Dezember 2012 durch § 18 des Gesetzes vom 12. Dezember 2012 (GVBl. I S. 590). Zur weiteren Anwendung s. § 17 des Gesetzes vom 12. Dezember 2012 (GVBl. I S. 590).