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§ 17 HLPG
Hessisches Landesplanungsgesetz
Landesrecht Hessen

Dritter Abschnitt – Vollzug der Pläne

Titel: Hessisches Landesplanungsgesetz
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HLPG
Gliederungs-Nr.: 360-17
gilt ab: 12.09.2002
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 20.12.2012
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 17 HLPG – Abstimmungs-, Unterstützungs- und Mitteilungspflicht (1)

(1) Die öffentlichen Stellen und die Personen des Privatrechts nach § 4 Abs. 3 haben ihre raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen aufeinander und untereinander abzustimmen, zur Verwirklichung der Ziele der Raumordnung beizutragen und die Landesplanungsbehörden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.

(2) Zur Abstimmung der raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind diese den zuständigen Landesplanungsbehörden frühzeitig mitzuteilen.

(3) Raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen, die Auswirkungen auf die benachbarten Länder haben können, sind mit den benachbarten Ländern nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit abzustimmen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 21. Dezember 2012 durch § 18 des Gesetzes vom 12. Dezember 2012 (GVBl. I S. 590). Zur weiteren Anwendung s. § 17 des Gesetzes vom 12. Dezember 2012 (GVBl. I S. 590).