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§ 1 HLPG
Hessisches Landesplanungsgesetz
Landesrecht Hessen

Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Hessisches Landesplanungsgesetz
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HLPG
Gliederungs-Nr.: 360-17
gilt ab: 12.09.2002
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 20.12.2012
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 1 HLPG – Aufgabe der Raumordnung (1)

Aufgabe der Raumordnung des Landes ist es, nach Maßgabe der Leitvorstellung und der Grundsätze des Raumordnungsgesetzes

  1. 1.
    durch zusammenfassende, übergeordnete Raumordnungspläne,
  2. 2.
    durch Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen,
  3. 3.
    durch die Mitwirkung an der Raumordnung des Bundes, in der Europäischen Gemeinschaft und im größeren europäischen Raum

zur Landesentwicklung beizutragen und Vorsorge für die einzelnen Raumfunktionen und Raumnutzungen zu treffen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 21. Dezember 2012 durch § 18 des Gesetzes vom 12. Dezember 2012 (GVBl. I S. 590). Zur weiteren Anwendung s. § 17 des Gesetzes vom 12. Dezember 2012 (GVBl. I S. 590).