§ 64 HLbG
Hessisches Lehrkräftebildungsgesetz (HLbG)
Hessisches Lehrkräftebildungsgesetz (HLbG)
Landesrecht Hessen
ACHTER TEIL – Fortbildung und Personalentwicklung
§ 64 HLbG – Träger und Zuständigkeiten
(1) Träger berufsbegleitender Fortbildung und von Maßnahmen der Personalentwicklung können die in § 4 Abs. 1 bis 8 genannten Träger der Lehrkräftebildung sein.
(2) Ob Veranstaltungen berufsbegleitender Fortbildung und Qualifizierung anerkannt werden können und ob eine Kostenübernahme aus dienstlichem Interesse ganz oder teilweise in Betracht kommt, entscheidet die Schulleitung.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch § 71 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 13. Mai 2022 (GVBl. S. 286)