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§ 38 HLbG
Hessisches Lehrkräftebildungsgesetz (HLbG)
Landesrecht Hessen

VIERTER TEIL – Pädagogischer Vorbereitungsdienst → Erster Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Hessisches Lehrkräftebildungsgesetz (HLbG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HLbG
Gliederungs-Nr.: 322-125
gilt ab: 26.05.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2029
Fundstelle: GVBl. I 2011 S. 590 vom 24.10.2011

§ 38 HLbG – Dauer und Gliederung des pädagogischen Vorbereitungsdienstes

(1) 1Der pädagogische Vorbereitungsdienst dauert 21 Monate. 2Er beginnt jeweils am 1. Mai und 1. November eines Jahres und gliedert sich in eine dreimonatige bewertungsfreie Einführungsphase, zwei Hauptsemester und ein Prüfungssemester. 3Im Fall der Wiederzulassung nach § 36 Abs. 6 Satz 1 kann die Einstellung in den pädagogischen Vorbereitungsdienst auch zum 1. Februar oder zum 1. August eines Jahres erfolgen.

(2) 1Die Ausbildung besteht inhaltlich und organisatorisch aus dem Ausbildungsunterricht und sieben bewerteten Modulen sowie aus nicht bewerteten Ausbildungsveranstaltungen. 2Die Module sollen die Vergleichbarkeit, Gleichwertigkeit und Überprüfbarkeit der zentralen Kompetenzen und Standards des pädagogischen Vorbereitungsdienstes gewährleisten.

(3) 1Auf Antrag der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst kann ein zeitlich begrenzter Teil der pädagogischen Ausbildung an einer deutschen Schule im Ausland oder in einer Lehrerausbildungseinrichtung eines anderen Staates absolviert werden. 2Über den Antrag und die Anrechnung auf die pädagogische Ausbildung entscheidet die Hessische Lehrkräfteakademie auf Vorschlag der Leiterin oder des Leiters des Studienseminars.

(4) Auf Antrag der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst kann der pädagogische Vorbereitungsdienst

  1. 1.

    um höchstens neun Monate verkürzt werden, wenn ein Ausbildungsvorsprung nachgewiesen wird,

  2. 2.

    um höchstens zwölf Monate verlängert werden, wenn eine Verzögerung der Ausbildung oder ein Ausbildungsrückstand, die oder der nicht von der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst zu vertreten ist, nachgewiesen wird.

(5) 1Auf Antrag der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst kann aus den in § 63 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes genannten Gründen der pädagogische Vorbereitungsdienst unter Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfolgen, soweit die Struktur der Ausbildung nicht entgegensteht und den unverzichtbaren Erfordernissen der Ausbildung Rechnung getragen wird. 2In diesen Fällen verlängert sich die Dauer des pädagogischen Vorbereitungsdienstes entsprechend, dabei darf dieser die Dauer von höchstens 45 Monaten nicht überschreiten.

(6) 1Die Ausbildung erstreckt sich auf Unterrichtsfächer oder Fachrichtungen, in denen die erste Staatsprüfung, eine Erweiterungsprüfung nach § 33 oder eine ihr gleich gestellte Prüfung abgelegt wurde. 2Für Bewerberinnen und Bewerber für die Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern an beruflichen Schulen, welche die Zulassungsvoraussetzungen nach § 36 Abs. 2 erfüllen, erstreckt sich die Ausbildung auf die berufliche Fachrichtung in dem erlernten Beruf.

(7) Die fachdidaktische Ausbildung erfolgt:

  1. 1.

    für das Lehramt an Grundschulen im Unterrichtsfach Deutsch, im Unterrichtsfach Mathematik und in einem weiteren der in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und Satz 2 bezeichneten Unterrichtsfächer,

  2. 2.

    für das Lehramt an Haupt- und Realschulen und für das Lehramt an Gymnasien in zwei Unterrichtsfächern,

  3. 3.

    für das Lehramt an beruflichen Schulen in einer beruflichen Fachrichtung und in einem Unterrichtsfach,

  4. 4.

    für das Lehramt für Förderpädagogik in einem Unterrichtsfach und in einer förderpädagogischen Fachrichtung,

  5. 5.

    für den Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern in dem Berufsfeld oder der beruflichen Fachrichtung, in dem oder der eine Berufsausbildung abgeschlossen wurde.

(8) 1Kann eine Bewerberin oder ein Bewerber mehr als zwei Unterrichtsfächer oder Fachrichtungen nachweisen, entscheidet die Hessische Lehrkräfteakademie auf Antrag, in welchen Unterrichtsfächern oder Fachrichtungen die Ausbildung erfolgt. 2Ein Fachwechsel ist nur bis zum Ende der Einführungsphase möglich.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch § 71 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 13. Mai 2022 (GVBl. S. 286)