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§ 69 HLbG
Hessisches Lehrkräftebildungsgesetz (HLbG)
Landesrecht Hessen

ZEHNTER TEIL – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Hessisches Lehrkräftebildungsgesetz (HLbG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HLbG
Gliederungs-Nr.: 322-125
gilt ab: 26.05.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2029
Fundstelle: GVBl. I 2011 S. 590 vom 24.10.2011

§ 69 HLbG – Übergangsvorschrift

(1) Lehrkräften im Vorbereitungsdienst, die eine Staatsprüfung nach dem 4. Februar 2009 nach diesem Gesetz in der bis zum 20. Juli 2009 geltenden Fassung abgelegt haben, oder Studierenden, die zum Wintersemester 2005/2006 oder danach ihr Lehramtsstudium aufgenommen haben und die die Staatsprüfung nach diesem Gesetz in der bis zum 20. Juli 2009 geltenden Fassung abgelegt haben, kann auf Antrag ein neues Zeugnis ausgestellt werden, sofern aus der Tabelle zur Ermittlung der Gesamtnote der Ersten und Zweiten Staatsprüfung der Anlage 2 in der ab dem 21. Juli 2009 geltenden Fassung eine andere Gesamtnote der Staatsprüfung ermittelt werden kann.

(2) Für Studierende, die vor dem Wintersemester 2023/2024 ihr Studium für ein Lehramt aufgenommen haben, finden die § 9 Abs. 3 Satz 4 und Abs. 4 Satz 1, § 10 Abs. 1, 4 und 5, § 11 Abs. 1, 4 und 5, § 12 Abs. 1, 6 und 7, § 14 Abs. 1, 4 bis 6, §§ 15, 18, 20 Abs. 2 und 3, § 21 Abs. 3 und § 31 in der am 25. Mai 2022 geltenden Fassung bis zum Ablauf des Sommersemesters 2032 weiter Anwendung; die § 10 Abs. 2, § 11 Abs. 2, § 12 Abs. 3 Satz 2 und 3 und Abs. 5 und § 14 Abs. 3 finden keine Anwendung.

(3) Für Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst, die vor dem 26. Mai 2022 durch Kündigung oder Entlassung aus dem pädagogischen Vorbereitungsdienst ausgeschieden sind, findet § 36 Abs. 6 Satz 1 und 2 keine Anwendung.

(4) Für Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst, die vor dem 1. November 2022 ihren pädagogischen Vorbereitungsdienst aufgenommen haben, finden die § 7 Abs. 3 Nr. 1, § 40a, 41 Abs. 2 Satz 2, § 42 Abs. 2, § 47 Abs. 1, § 48 und § 52 Abs. 1 Satz 3 in der bis zum 25. Mai 2022 geltenden Fassung bis zum Ablauf des 31. Januar 2027 weiter Anwendung; die § 47 Abs. 2 Satz 2 und § 50 Abs. 3 Satz 2 finden bis zum Ablauf des 31. Januar 2027 keine Anwendung.

(5) Die in diesem Gesetz bestimmten Lehrbefähigungen und Berechtigungen für das Lehramt für Förderpädagogik gelten entsprechend für ein in Hessen erworbenes Lehramt an Förderschulen.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch § 71 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 13. Mai 2022 (GVBl. S. 286)