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§ 65 HLbG
Hessisches Lehrkräftebildungsgesetz (HLbG)
Landesrecht Hessen

ACHTER TEIL – Fortbildung und Personalentwicklung

Titel: Hessisches Lehrkräftebildungsgesetz (HLbG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HLbG
Gliederungs-Nr.: 322-125
gilt ab: 26.05.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2029
Fundstelle: GVBl. I 2011 S. 590 vom 24.10.2011

§ 65 HLbG – Akkreditierung

(1) 1Alle Fortbildungs- und Qualifizierungsangebote zum Erhalt und zur Erweiterung der berufsbezogenen Qualifikation und zur Vorbereitung auf neue oder erweiterte Aufgaben nach § 63 bedürfen zur Aufnahme in den Katalog der Fortbildungsangebote im Land Hessen der Akkreditierung, durch die die Eignung der jeweiligen Fortbildung oder Maßnahme nachgewiesen wird. 2Für nicht in § 4 Abs. 1 bis 7 genannte Trägereinrichtungen von Fortbildungen und Personalentwicklungsmaßnahmen ist darüber hinaus im Verfahren der Akkreditierung deren Eignung als Veranstalter von Fortbildungen und Personalentwicklungsmaßnahmen für Lehrkräfte nachzuweisen.

(2) Zuständig für die Akkreditierung ist die Hessische Lehrkräfteakademie.

(3) Einzelheiten der Akkreditierung werden durch Rechtsverordnung geregelt.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch § 71 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 13. Mai 2022 (GVBl. S. 286)