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§ 63 HLbG
Hessisches Lehrkräftebildungsgesetz (HLbG)
Landesrecht Hessen

ACHTER TEIL – Fortbildung und Personalentwicklung

Titel: Hessisches Lehrkräftebildungsgesetz (HLbG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HLbG
Gliederungs-Nr.: 322-125
gilt ab: 26.05.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2029
Fundstelle: GVBl. I 2011 S. 590 vom 24.10.2011

§ 63 HLbG – Aufgaben der Fortbildung und Personalentwicklung

(1) Durch berufsbegleitende Fortbildung und Maßnahmen der Personalentwicklung

  1. 1.

    erhalten und erweitern Lehrkräfte ihre berufliche Qualifikation für

    1. a)

      den Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule,

    2. b)

      den Unterricht,

    3. c)

      die besonderen Anforderungen der Bildungsgänge, Schulformen und Schulstufen,

    4. d)

      den inklusiven Unterricht von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen oder Beeinträchtigungen,

    5. e)

      die aktive Teilhabe an der Schulentwicklung,

  2. 2.

    qualifizieren sich die Lehrkräfte für

    1. a)

      besondere Aufgaben und Zuständigkeiten in der Schule,

    2. b)

      Ausbildungs-, Beratungs- und Fortbildungstätigkeiten auf Zeit oder Dauer,

    3. c)

      schulische Leitungsaufgaben,

    4. d)

      Funktionen in der Bildungsverwaltung oder der Lehrkräfteausbildung in der zweiten Phase.

(2) 1Fortbildung und Personalentwicklung in den ersten Berufsjahren bieten den Berufseinsteigerinnen und Berufseinsteigern spezifische Unterstützung zu den neuen Aufgaben und Anforderungen des Schulalltages. 2Sie dienen der Erweiterung und Vertiefung der im Studium und im pädagogischen Vorbereitungsdienst erworbenen unterrichtlichen und allgemeinpädagogischen Kompetenzen. 3Weitere Unterstützungsangebote dienen der Qualifikation zur aktiven Mitwirkung an den innerschulischen Gestaltungsaufgaben. 4Darüber hinaus sollen individuelle Qualifikationsschwerpunkte im Hinblick auf die weitere Berufslaufbahn gezielt gefördert werden. 5Angebote zu den Themen der Fortbildung und Personalentwicklung werden durch die in § 64 Abs. 1 genannten Einrichtungen zur Verfügung gestellt.

(3) Bei den in den Abs. 1 und 2 genannten Maßnahmen finden die in § 1 Abs. 2 und 3 genannten Inhalte besondere Berücksichtigung.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch § 71 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 13. Mai 2022 (GVBl. S. 286)