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§ 58 HLbG
Hessisches Lehrkräftebildungsgesetz (HLbG)
Landesrecht Hessen

SIEBTER TEIL – Lehrbefähigungen, Unterrichtserlaubnis

Titel: Hessisches Lehrkräftebildungsgesetz (HLbG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HLbG
Gliederungs-Nr.: 322-125
gilt ab: 26.05.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2029
Fundstelle: GVBl. I 2011 S. 590 vom 24.10.2011

§ 58 HLbG – Lehrbefähigung für die einzelnen Schularten

(1) Die Befähigung zum Lehramt an Grundschulen berechtigt in dem nach § 10 Abs. 2 Satz 1 gewählten Unterrichtsfach auch zum Unterricht in der Mittelstufe (Sekundarstufe I).

(2) Die Befähigung zum Lehramt an Hauptschulen und Realschulen berechtigt auch zum Unterricht in der Mittelstufe (Sekundarstufe I) der Gymnasien sowie zum Unterricht in den allgemein bildenden Fächern der beruflichen Schulen, soweit sie der Mittelstufe (Sekundarstufe I) zuzuordnen sind.

(3) Die Befähigung zum Lehramt an Gymnasien berechtigt auch zum Unterricht in den Hauptschulen und Realschulen sowie zum Unterricht in den allgemein bildenden Fächern der beruflichen Schulen.

(4) Die Befähigung zum Lehramt an beruflichen Schulen berechtigt auch zum Unterricht an Hauptschulen, Realschulen und Gymnasien.

(5) Die Befähigung zum Lehramt für Förderpädagogik berechtigt auch zum Unterricht in den Grundschulen und im studierten Fach nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 auch zum Unterricht in der Mittelstufe (Sekundarstufe I) und in den besonderen Bildungsgängen der beruflichen Schulen.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch § 71 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 13. Mai 2022 (GVBl. S. 286)