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§ 57 HLbG
Hessisches Lehrkräftebildungsgesetz (HLbG)
Landesrecht Hessen

SECHSTER TEIL – Zusatzprüfungen

Titel: Hessisches Lehrkräftebildungsgesetz (HLbG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HLbG
Gliederungs-Nr.: 322-125
gilt ab: 26.05.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2029
Fundstelle: GVBl. I 2011 S. 590 vom 24.10.2011

§ 57 HLbG – Zusatzprüfung zum Erwerb der Befähigung zum Lehramt für Förderpädagogik

(1) 1Die Zusatzprüfung zum Erwerb der Befähigung zum Lehramt für Förderpädagogik kann vor der Hessischen Lehrkräfteakademie ablegen, wer die Befähigung zum Lehramt an Grundschulen, die Befähigung zum Lehramt an Hauptschulen und Realschulen, die Befähigung zum Lehramt an Gymnasien oder die Befähigung zum Lehramt an beruflichen Schulen besitzt. 2Bei der Befähigung zum Lehramt an Grundschulen ist die Vorgabe des § 10 Abs. 2 Satz 1 zu beachten.

(2) 1Die Zusatzprüfung umfasst Prüfungen in zwei sonderpädagogischen Fachrichtungen sowie eine diagnostische Hausarbeit. 2Die Bewerberin oder der Bewerber kann die sonderpädagogischen Fachrichtungen aus den in § 14 Abs. 1 Nr. 2 genannten Fachrichtungen wählen.

(3) Für die Durchführung der Zusatzprüfung gelten die §§ 22 bis 26, 28 und 30 entsprechend.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch § 71 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 13. Mai 2022 (GVBl. S. 286)